Zelter-Plakette

Grundsätzliches

Die ZELTER-Plakette wurde im Jahr 1956 "als Auszeichnung für Chorvereinigungen, die in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik und des  deutschen Volksliedes und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben" von Bundespräsident Theodor Heuss gestiftet.

 

Die ZELTER-Plakette wird frühestens aus Anlass des einhundertjährigen Bestehens eines Chores auf dessen Antrag durch den Bundespräsidenten verliehen. Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, dass sich der Chor in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Pflege des Chorgesanges gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische oder volksbildende Verdienste erworben hat.

 

Plakette a

Plakette b

 

Verfahren

Für die Mitgliedschöre des Sängerkreises Ansbach ist es am besten, zuerst Kontakt mit der Geschäftsstelle des Fränkischen Sängerbundes aufzunehmen. Von dort erhalten die Chöre dann das Formular "A", welches auszufüllen ist. Das Antragsformular "A" ist in dreifacher Ausführung einzureichen. Wichtig ist die genaue Bezeichnung des Chores entsprechend der Formulierung in seiner Satzung.

 

Als Ortsbezeichnung für den Chor muss die amtliche Bezeichnung der politischen Gemeinde eingetragen werden. Die im Antragsformular geforderten Anlagen zu 1 bis 4 sind in einfacher Ausfertigung in KOPIE einzureichen. Der Bericht der Ortsbehörde (Anlage 5) muss im Original vorgelegt werden. Zu den einzelnen Anlagen, die dem Antragsformular beizufügen sind:

 

  • Anlage 1: Nachweis des Gründungsjahres Das Gründungsjahr des Chores muss zweifelsfrei nachgewiesen werden. Am leichtesten ist der Nachweis zu erbringen, wenn die Gründungsurkunde, die Gründungssatzung oder die erste Eintragung in Protokollbüchern oder Kassenbüchern mit Datumsangaben vorhanden sind und als Kopien beigefügt werden können. Falls dies nicht möglich ist, kann auch auf anderem Wege der Nachweis erfolgen: Festbücher und Presseberichte, Landes-, Kreis-, Stadt- und Kirchen-Archive oder Archive der Tageszeitungen, Fahnen, in denen das Gründungsjahr eingestickt ist (Foto der Fahne genügt), Fahnenschleifen oder Fahnennägel, Festbücher von Sängerfesten, ruppenfotos, auf denen das Jahr der Erstellung ersichtlich sind. Mündliche Aussagen sind allerdings nur eingeschränkt beweisfähig. Es ist zumindest eine Niederschrift mit den Aussagen anzufertigen und die Person sollte unterschreiben. Als nicht beweiskräftig sind Urkunden, die vereinsintern verliehen wurden.

 

  • Anlage 2: Kurze Darstellung der Geschichte des Chores Die Darstellung soll sich auf das historisch Wesentliche beschränken: Mitgliederentwicklung, bedeutsame Aktivitäten des Chores, Zusammenschluss mit anderen Chören, Änderung in der Namensgebung, Strukturwandlung von z.B. Männerchor in Gemischten Chor, Reisen ins Ausland, Liste aller Chorleiter bzw. Vorstände mit den Jahreszahlen. Erwähnt werden sollte das langjährige Wirken und der Erwerb besonderer Verdienste um die Pflege der Chormusik. Die Unterbrechung der Sangestätigkeit während der beiden Weltkriege ist unschädlich.

 

  • Anlage 3: Tätigkeitsbericht Die Tätigkeit des Chores in der Gegenwart ist detailliert darzustellen. Der Bericht soll die letzten 5 Jahre vor Antragstellung umfassen: Konzerttätigkeit, Gestaltung von Gottesdiensten, Einsatz im öffentlichen Leben, Teilnahme an Sängerfesten, Wertungssingen, Reisen ins Ausland. Es wird bei der Bewertung dieses Berichts sehr wohl unterschieden, ob es sich um einen Land-, Stadt- oder Konzertchor handelt.

 

  • Anlage 4: Repertoire-Liste, Programme, Presseberichte Ein Verzeichnis des Repertoires, neuer Programme von Konzerten und Aufführungen, und Presseberichte mit Datum und Namen der Zeitung sind beizufügen.

 

  • Anlage 5: Bericht der Ortsbehörde Die Ortsbehörde wird gebeten, in einer Stellungnahme zum künstlerischen und volksbildenden Wirken des Chores zu berichten.

 

WICHTIG

Wer im Jubiläumsjahr direkt seine ZELTER-Plakette im Empfang nehmen möchte, sollte bis spätestens 30.04. des Vorjahres die Unterlagen beim Sängerkreis Ansbach eingereicht haben. Dann kann eine Verleihung im nächsten Jahr in Aussicht gestellt werden, sofern alle Formalitäten richtig beachtet wurden.

 

Es gibt keine Mehrfachverleihung. Wenn bei einer Chorgemeinschaft ein Chor bereits die Ehrung erhalten hat, kann ein weiterer Antrag nicht gestellt werden.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Fränkischen Sängerbundes:

 

Fränkischer Sängerbund e.V.

Bahnhofstraße 30

96450 Coburg

Tel.: 09561 94499

Fax: 09561 75580  

E-Mail:

 

Im Internet unter der Homepage des Fränkischen Sängerbundes: www.fsb-online.de unter dem Service-Bereich können Sie sich auch das Formular "A" ausdrucken.